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   LAG Köln, 27.12.1989 - 10 Ta BV 70/89   

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https://dejure.org/1989,3513
LAG Köln, 27.12.1989 - 10 Ta BV 70/89 (https://dejure.org/1989,3513)
LAG Köln, Entscheidung vom 27.12.1989 - 10 Ta BV 70/89 (https://dejure.org/1989,3513)
LAG Köln, Entscheidung vom 27. Dezember 1989 - 10 Ta BV 70/89 (https://dejure.org/1989,3513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 u. 2 BetrVG, 940 ZPO
    Betriebsratswahl: Unterlassungsverfügung nur bei absehbarer Nichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsratswahl; Betriebsrat; Wahl; Einstweilige Verfügung; Wahlvorstand; Nichtigkeit; Unterlassungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1990, 539
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Düsseldorf, 07.09.2010 - 16 TaBV 57/10

    Nichtige Betriebsratswahl bei Bestellung des Wahlvorstands durch Minderheit der

    Eine solche Verbotsverfügung setze voraus, dass der Betriebsrat so überhaupt nicht errichtet werden darf (LAG Köln vom 27.12.1989 - 10 TaBV 70/89, LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 10; GK-BetrVG/Kraft a.a.O. § 18 Rn. 81 m.w.N.).
  • ArbG Cottbus, 24.09.2009 - 1 BVGa 7/09
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte vor, wenn ein Wahlverfahren mit Mängeln behaftet ist, die nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden und dies zuverlässig feststellbar ist (LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01, AeB 01, 602; LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89, DB 1990, 539; LAG Frankfurt/Main Beschluss vom 16.07.1992, NZA 1993, 1008; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998, 8 Ta 9/98).

    Da die wechselseitig glaubhaft gemachten entscheidungserheblichen Tatsachen somit streitig sind, kann durch die erkennende Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens jedenfalls insofern ein Wahlmangel der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würde, nicht mit Sicherheit festgestellt werden (so auch LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989, 10 TaBV 70/89), DB 1990, 539).

  • LAG Köln, 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01

    Einstweilige Verfügung; Abbruch; Betriebsratswahl

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  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98

    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

    Die Kammer geht ferner davon aus, daß der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird (ebenso LAG München, Beschluß vom 03. August 1988 -- 6 TaBV 41/88 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 7 m.w.N.; LAG Köln, Beschluß vom 27. Dezember 1989 -- 10 TaBV 70/89 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 10 m.w.N.; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 16. September 1996 -- 15 TaBV 10/96 -- in LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 m.w.N.; Walker, a.a.O., Rdn. 798).
  • LAG Hamm, 19.04.2002 - 10 TaBV 35/02

    einstweilige Verfügung, vorzeitiger Abbruch von Betriebsratswahlen, Verkennung

    Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl nicht bereits in den Fällen einer ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, dass die vorgesehene Wahl nichtig sein wird (LAG München, Beschluss vom 03.08.1988 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 7; LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 10 = DB 1990, 539; LAG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.1992 - NZA 1993, 192; LAG Köln, Beschluss vom 17.04.1998 - NZA-RR 1999, 247; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998 - AiB 1998, 401; LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001 - BB 2001, 1356 = MDR 2001, 1176; Held, DB 1985, 1691; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 8. Aufl. § 19 Rz. 16; Zwanziger, DB 1999, 2264 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 16.07.1992 - 12 TaBVGa 112/92

    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

    a) Es entspricht der die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigenden, ständigen Entscheidungspraxis der Beschwerderichter, in eingeleitete Betriebsratswahlen mit einstweiligen Verfügungen, die dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Wahl vollständig untersagen, nur dann einzugreifen, wenn nach den glaubhaft gemachten oder sonst feststellbaren Umständen die betreffende Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (vgl. LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. März 1990 - 12 TaBVGa 34/90 - LAG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 1989 - 10 TaBV 70/89 -, DB 1990, 539; LAG München, Beschluss vom 03. August 1988 - 6 TaBV 41/88 -, NZA 1989, 444; BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 -, DB 1992, 1429).
  • LAG Hessen, 05.06.1992 - 12 TaBVGa 91/92

    Eingriffe in Betriebsratswahl

    In einem solchen Fall ist die einstweilige Verfügung nur zu erlassen, wenn nach den feststellbaren Umständen die Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (vgl. hierzu im Grundsatz auch: LAG Hamburg, Beschluss vom 27. Dez. 1989 - 10 Ta BV 70/89 -, DB 1990, 539 ; LAG München, Beschluss vom 03. Sept. 1988 - 6 Ta BV 41/88 -, NZA 1989, 444; LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21. März 1990 - 12 Ta BV Ga 34/90 - ArbG Lingen, Beschluss vom 03. März 1987 - 1 BV Ga 4/87 -, NZA 1988, 40 ; teilw.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des

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  • LAG Niedersachsen, 23.04.1990 - 3 TaBV 27/90

    Begriff des einheitlichen Betriebes; Verhinderung der Durchführung von

    Diese schwerwiegende Konsequenz kann daher bei dem Abwägungsgebot des § 940 ZPO auch unter Berücksichtigung eventuell doppelt entstehender, den Arbeitgeber treffender Wahlkosten nur bei ganz offensichtlichen Rechtsverstößen, bei nicht zu korrigierenden Mängeln des Wahlverfahrens, die die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten, oder wenigstens, wenn bei einer Weiterführung der Betriebsratswahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Wahlanfechtung vorgenommen werden könnte, in Kauf genommen werden (vgl. Stege-Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 14 b; Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 18 Rdnr. 22 a; Held, Der Betrieb 1985 S. 1691, 1694; Winterfeld NZA Beilage Nr. 1 aus 90 S. 20 ff.; teilweise enger: LAG Hamm Betriebsberater 1975 S. 838; LAG München Der Betrieb 1988 S. 347; Betriebsberater 1989 S. 147; LAG Köln Der Betrieb 1987 S. 1996; Der Betrieb 1990 S. 539; ArbG Bielefeld Betriebsberater 1987 S. 1458; ArbG Lingen NZA 1988 S. 40).
  • LAG Hessen, 21.05.1990 - 12 TaBVGa 113/90
    a) Grundsätzlich kann eine Betriebsratswahl nur dann - u.U. mit der Folge einer mehr oder minder langen betriebsratslosen Zeit - gerichtlich unterbunden oder vorläufig ausgesetzt werden, wenn so schwere Wahlverfahrensmängel feststellbar sind, dass diese mit Sicherheit zur Wahlnichtigkeit führen müssten (LAG Köln, Beschluss vom 27.12.1989 - 10 Ta BV 70/89 -, DB 1990, 539 ; ausführlich und überzeugend: Held, DB 1985, 1691, 1693 f.; enger: Heinze, RdA 1986, 273 ff. 286; nicht eindeutig: LAG München, Beschluss vom 14.04.1987 - 2 Ta BV 14/87 -, DB 1988, 347 ; a.A. wohl: ArbG Lingen, Beschluss vom 03.03.1987 - 1 BV Ga 4/87 -, NZA 1988, 40 ).
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